Mit dem Hinweismelder-System ermöglichen wir den hinweisgebenden Personen unserer Kunden, Hinweise gegen Verstöße sicher zu melden. Auf dieser Seite erhalten Sie:
- allgemeine Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG),
- die Kontaktdaten von externen Meldestellen
- und Informationen, wie wir als interne Meldestelle Meldungen bearbeiten.
Allgemeine Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG, wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht überführt. Ziel des Gesetzes ist der bessere Schutz hinweisgebender Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.
Die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) gelten, wenn
- der persönliche Anwendungsbereich gegeben ist (Hinweis im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit bzw. im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit),
- der sachliche Anwendungsbereich gegeben ist (Hinweis oder Offenlegung stellt einen Verstoß der in § 2 HinSchG aufgeführten Gesetze/Vorschriften dar) und
- der Hinweis keine Informationen beinhaltet, welche vorrangigen Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten nach § 5 HinSchG unterliegen.
Zudem sieht das Hinweisgeberschutzgesetz in § 9 HinSchG unter anderem vor, dass die Identität der hinweisgebenden Person nicht geschützt ist, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) finden Sie unter anderem auf der Seite „Gesetze im Internet) unter https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html
Informationen über externe Meldestellen
Externe Meldestellen werden durch öffentliche (staatliche) Stellen betrieben. Auf der Seite „externe Meldestellen“ finden Sie eine Übersicht der externen Meldestellen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht in § 7 HinSchG vor, dass hinweisgebende Personen ein Wahlrecht haben, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wenden.
Informationen zum Ablauf einer Meldung über das Hinweismelder-System
Je nach bestellter Leistung können Sie einen Hinweis über unseren Online-Meldekanal oder auch telefonisch einreichen. Unser Online-Meldekanal ermöglicht die Einreichung anonymer Hinweise. Mit dem Einreichen Ihres Hinweises erhalten Sie direkt die Eingangsbestätigung und einen 16-stelligen Zahlencode. Mit diesem Zahlencode können Sie auf Ihren Hinweis zugreifen, den Bearbeitungsstatus einsehen, mögliche Rückfragen beantworten oder Ihren Hinweis ergänzen.
Bei der Einreichung eines Hinweises per Telefon (sofern vom Beschäftigungsgeber beauftragt) werden die Angaben direkt im Online-Meldesystem erfasst und Sie erhalten ebenfalls den 16-stelligen Zahlencode. Mit dem Zahlencode können Sie sowohl telefonisch als auch über das Online-Meldesystem auf Ihre Meldung, den Bearbeitungsstatus und mögliche Rückfragen Zugriff erhalten bzw. Ihren Hinweis ergänzen.
Bitte notieren Sie sich den 16-stelligen Zahlencode um den Zugriff auf Ihren Hinweis sicherzustellen.
Als interne Meldestelle übernehmen wir die Aufgaben nach § 13 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), Bearbeiten Hinweise gemäß § 17 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) unter Beachtung der Regelungen zur Vertraulichkeit gemäß § 8 (Vertraulichkeitsgebot) und § 9 (Ausnahmen Vertraulichkeitsgebot) Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Bitte beachten Sie, dass der Beschäftigungsgeber gemäß § 14 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet ist, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen.
Nach Eingang eines Hinweises prüfen wir die Stichhaltigkeit des Hinweises und ob der sachliche Anwendungsbereich gegeben ist.
Bei der Eingabe (Online-Meldekanal) bzw. Abfrage (Telefon-Meldekanal) erfragen wir normalerweise auch, ob
- der persönliche Anwendungsbereich nach § 1 HinSchG gegeben ist („berufliche Tätigkeit“),
- der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG gegeben ist (Auswahlmöglichkeit des Gesetzes/Vorschrift)
- dass keine vorrangigen Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten nach § 5 HinSchG vorliegen und
- der Hinweis keine vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Informationen erhält (§ 9 HinSchG).
Durch die entsprechenden Rückmeldungen, teilweise optional, wollen wir eine möglichst schnelle Bearbeitung Ihres Hinweises sowie das Ziel – den Schutz der hinweisgebenden Person – erreichen.
Sollte es Rückfragen zu Ihrem Hinweis geben, stellen wir diese über den Online-Meldekanal zur Verfügung. Mit dem 16-stelligen Zahlencode können Sie auf diese Rückfragen zugreifen und diese beantworten. Bei einer telefonischen Meldung (optional) können Sie mit dem 16-stelligen Zahlencode sowohl telefonisch, als auch über den Online-Meldekanal auf den Hinweis und so auf mögliche Rückfragen zugreifen.
Sofern der Hinweis stichhaltig erscheint und im Anwendungsbereich des Gesetzes liegen, informieren wir Ihren Beschäftigungsgeber über den Eingang einer Meldung. Die Meldung enthält eine Kurzbeschreibung sowie den voraussichtlichen sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinschG (Gesetz/Vorschrift). Ihr Name oder Details sind hier nicht enthalten, sofern Sie nicht hierfür Ihre Einwilligung erteilt haben. Diese Einwilligung erfragen wir normalerweise bei der Erfassung des Hinweises.
Ihr Beschäftigungsgeber kann dann – unter der Vorgabe der Einhaltung des Vertraulichkeitsgebotes des Hinweisgeberschutzgesetzes – eine passende ermittelnde Arbeits- oder Organisationseinheit mit den Ermittlungen beauftragen. Dies kann bei größeren Unternehmen die Compliance-Abteilung oder Justiziar sein. Alternativ und bei kleineren Unternehmen könnten Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gutachter, Sachverständige oder Detektive tätig werden. Ihr Beschäftigungsgeber nennt uns dann die beauftragte ermittelnde Arbeits- oder Organisationseinheit und übermittelt uns die Kontaktdaten.
Wir nehmen dann Kontakt mit dieser ermittelnden Arbeits- oder Organisationseinheit auf und stellen dieser die notwendigen Angaben aus dem Hinweis zur Verfügung. Sofern Sie uns mit dem Hinweis Ihre Einwilligung zur Weitergabe Ihrer Kontaktdaten oder (pseudonymisierten) E-Mail-Adresse erteilt haben, übermitteln wir auch diese an die ermittelnde Arbeits- oder Organisationseinheit, sodass diese direkt mit Ihnen kommunizieren kann. Alternativ stellen wir Rückfragen der ermittelnden Arbeits- und Organisationseinheit über den Online-Meldekanal zur Verfügung. Auf diesen können Sie mit Ihrer 16-stelligen Zahl, die Sie direkt nach der Einreichung Ihres Hinweises erhalten haben, zugreifen.
Die beauftragte ermittelnde Arbeits- und Organisationseinheit wird dann tätig und prüft den Hinweis. Sofern Rückfragen auftauchen, stellen wir diese über den Online-Meldekanal zur Verfügung, sofern Sie nicht in eine direkte Kommunikation mit der ermittelnden Arbeits- und Organisationseinheit eingewilligt haben. Bei einer Kommunikation über uns als interne Stelle leiten wir Ihre Antworten auf Rückfragen wieder an die ermittelnde Arbeits- und Organisationseinheit.
Zudem stellen wir die Rückmeldungen der ermittelnden Arbeits- und Organisationseinheit, sowie ggf. des betroffenen Beschäftigungsgebers über den Online-Meldekanal zur Verfügung.
Je nach Verlauf der Ermittlungen und Rückmeldungen ergreifen wir die notwendigen Folgemaßnahmen nach § 18 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)und geben Ihnen gemäß den Vorgaben des § 17 Abs. 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eine Rückmeldung.
Informationen zum Datenschutz, wie wir die personenbezogenen Daten von hinweisgebenden Personen, im Hinweis enthaltenen Personen oder mitwirkenden Personen verarbeiten finden Sie auf der Seite: https://hinweismelder-system.de/fuer-beschaeftige-und-hinweisgebende/datenschutzinformationen-fuer-hinweisgebende-personen/
Wir haben unseren Online-Meldekanal so ausgewählt und eingerichtet, dass dieser standardmäßig die Einreichung anonymer Hinweise ermöglicht. Zudem empfehlen wir unseren Auftraggebern auch bei stichhaltigen anonymen Hinweisen eine ermittelnde Arbeits- oder Organisationseinheit zu beauftragen.
Sofern wir als interne Meldestelle aktiv werden kommunizeren wir regelmäßig über eine separate Anwendung mit der ermittelnden Arbeits- oder Organisationsheinheit. Dies soll die Sicherheit erhöhen, dass nur ausgewählte und erforderliche Angaben und ggf. Dokumente bzw. Dateien zur Verfügung gestellt werden.